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§ 370 AO,Regelbeispiel,Umsatzsteuervoranmeldung

Der Mandant A weist für das Jahr 2014 in seiner Jahreserklärung eine verbleibende Umsatzsteuer i.H.v. 487 T€ aus. Hierauf hat der Mandant im Jahr 2014 433 T€ als Vorauszahlungssoll angemeldet und beglichen. Folglich ist die Abschlusszahlung in Höhe von 54 T€ zu begleichen. 2015 liegt ein gleicher Sachverhalt mit einer Abschlusszahlung von 30 T€ vor. Innerhalb eines gegen den Mandanten eröffneten Steuerstrafverfahrens wird der Betrag von 487 T€ für 2014 zugrunde gelegt und somit ein besonders schwerer Fall der Umsatzsteuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO angenommen. Fragen: Wird bei der Umsatzsteuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO auf die definitive Abschlusszahlung oder die verbleibende Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der gemeldeten und geleisteten Vorauszahlungen abgestellt? Werden zu der Beurteilung des besonders schweren Falls beide Jahre summiert oder werden Einzelfallbetrachtungen zugrunde gelegt?
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