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Aufzeichnungen,Einnahmen,EÜR

Mandant A führt eine kleine Pension mit Einkünften aus § 15 EStG. Die Einkünfte werden nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. A stellt seinen Kunden Ausgangsrechnungen aus, auf welchen er vermerkt, ob diese bar oder per Überweisung gezahlt werden (ca. 95 % werden bar bezahlt). A führt keine weiteren Aufzeichnungen über die Bareinnahmen, in der Buchführung werden die Einnahmen sowie die Bareinzahlungen auf das Bankkonto über die Privatkonten (Privateinlage/-entnahme) erfasst. Fragen: Gibt es für A eine Pflicht zur Führung einer Kasse oder eine ähnliche Aufzeichnungspflicht? Hätte die Finanzverwaltung in oben dargestellten Fall die Möglichkeit der Hinzuschätzung, weil A kein Kassenbuch oder eine ähnliche gebündelte Aufzeichnung über die Bareinnahmen erstellt hat? Sprächen evtl. andere Gründe für eine Hinzuschätzung?
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