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§ 363 AO,Beendigung der Verfahrensruhe

Sachverhalt: Unser Mandant befindet sich in einem offenen Rechtsbehelfsverfahren. In diesem Zusammenhang haben wir ein Schreiben der Finanzverwaltung mit folgendem Text erhalten: Wir beabsichtigen, das Rechtsbehelfsverfahren ruhend zu stellen. Die Rechtsfrage wird auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung möchte ich über ihren Antrag momentan nicht nach der herrschenden Auffassung abschlägig entscheiden. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie sich mit der Ruhendstellung einverstanden erklären. Anschließend werde ich das Ruhen des Verfahrens i.S.d. § 363 AO veranlassen. Frage: Wenn wir der Ruheendstellung nach § 363 AO zustimmen, können wir dann jederzeit wieder in Rechtsbehelfsverfahren einsteigen? Zum Beispiel, wenn in dieser Sache ein Urteil vom Finanzgericht gesprochen wird?
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