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Einheitliche und gesonderte Feststellung,Fall geringer Bedeutung,Vermietungseinkünfte

Zwei Eheleute betreiben eine Zimmervermietung als GbR und erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Üblicherweise wird ja „als Vereinfachung“ keine GuE-Erklärung abgegeben, sondern eine Anlage V in der Einkommensteuererklärung ausgefüllt. Die Ehegatten hatten die Vermietungseinkünfte erst mitgeteilt, als Einnahmen erzielt worden sind. Die hohen Werbungskosten aus den Vorjahren wurden in den Einkommensteuererklärungen nicht berücksichtigt. Die Einkommensteuerbescheide der Vorjahre sind bestandskräftig und stehen nicht unter VdN. Ist es möglich, auf die „Vereinfachungsregelung“ zu verzichten, um eine GuE-Erklärung abzugeben und damit den Werbungskostenüberschuss noch in den Altjahren zu berücksichtigen?
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