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Antragsveranlagung,Steuererklärung

Folgender Sachverhalt: Eheleute, wohnhaft in den Niederlanden, kaufen im Jahr 2010 eine Ferienwohnung in einem Ferienpark, welche vermietet wird. Aufgrund der EStH handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Eheleute bilden eine Grundstücksgemeinschaft. Es werden keine Steuererklärungen eingereicht. Dies wird für die Jahre 2010–2019 im Jahr 2022 nachgeholt, sowohl die gesonderte und einheitliche Feststellung als auch die beschränkte Einkommensteuererklärung. Im Jahr 2011 wird noch ein weiteres Grundstück (unbebaut) gekauft, welches im Jahr 2019 mit Verlust veräußert wird. Das Finanzamt möchte nun die Jahre 2010–2014 nicht veranlagen, da es in diesen Jahren zu Verlusten gekommen ist. Aus diesem Grund spricht die Verwaltung von Antragsveranlagungen, die der allgemeinen Festsetzungsverjährung von vier Jahren unterliegen würden. Würde es sich bei diesem Sachverhalt um eine Antragsveranlagung handeln? Wäre der Fall anders zu behandeln gewesen, wenn es sich um unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige gehandelt hätte? Gibt es noch eine Möglichkeit, die entstandenen Verluste für die Jahre 2010–2014 mitzunehmen?
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