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Verfahrensrecht,Korrektur Steuerbescheid,§ 129 AO

Der verstorbene Vater wurde beerbt von seiner Ehefrau und den beiden (erwachsenen) Kindern (gesetzliche Erbfolge). Zur Erbmasse gehörte unter anderem das Familienheim. Das Familienheim wurde ausschließlich von der Ehefrau weiter bewohnt, nicht von den Kindern. Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung wurde die Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zutreffend nur für die Ehefrau beantragt, nicht für die Kinder. Im (ersten) Erbschaftsteuerbescheid wurde seitens des Finanzamts sowohl der Ehefrau als auch den beiden Kindern die Steuerbefreiung für das Familienheim gewährt. Im Rahmen einer (ersten) notwendigen Änderung der Erbschaftsteuerbescheide gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 AO nach ca. drei Monaten (geänderter Feststellungsbescheid) wurde seitens des Finanzamts dieser Fehler bemerkt. Der Steuerpflichtige wurde diesbezüglich vom Finanzamt informiert. Im Rahmen einer zweiten notwendigen Änderung der Erbschaftsteuerbescheide gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 AO nach ca. fünf Monaten (zweiter geänderter Feststellungsbescheid) wurde seitens des Finanzamts auch die Streichung der Steuerbefreiung für des Familienheim bei beiden Kindern vorgenommen. Als Änderungsvorschrift für diesen Vorgang wurde durch das Finanzamt § 129 AO aufgeführt. Frage: Ist eine Änderung des Fehlers durch das Finanzamt (fehlerhafter Ansatz der Steuerbefreiung für das Familienheim) nach § 129 AO möglich?
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