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§ 165 AO,Vorläufigkeitsvermerk,Abgrenzung Liebhaberei

Mandant erwarb 2007 bebautes Grundstück; Bau- bzw. Umbaumaßnahmen in den Jahren 2007–2013; Eröffnung Gaststätte Ende 2013. Die Steuerbescheide ergingen von Anfang an bezüglich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorläufig bzgl. der Einkunftserzielungsabsicht. Die aufgelaufenen Verluste betragen ca. 80.000 €. Gewinne von jährlich ca. 5.000 € werden (trotz Corona) in den letzten drei Jahren erzielt. Inwieweit bzw. unter welchen Voraussetzungen ist hier ein Antrag auf Aufhebung der Vorläufigkeit möglich? Wie lange kann der Vorläufigkeitsvermerk beibehalten werden?
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