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§ 174 AO,Bilanzberichtigung,Bilanzänderung

Sachverhalt: Das Finanzamt hat im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung bei Unternehmer E eine Rückstellung im Jahr 2015 aufgelöst, die rechtlich erst im Jahr 2017 aufzulösen war (aufschiebend bedingt). Die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2017 wurden vom Finanzamt erlassen. Der Mandant hat nur gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 Einspruch eingelegt. Die Einkommensteuerbescheide 2016 und 2017 sind rechtkräftig. Das Finanzamt möchte dem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 stattgeben, aber gleichzeitig den Einkommensteuerbescheid 2017 nach § 174 AO (widerstreitende Steuerfestsetzung) ändern und die Rückstellung im Jahr 2017 auflösen. Falls der Mandant mit der Änderung im Jahr 2017 nicht einverstanden ist, wird das Finanzamt im Jahr 2018 (Einkommensteuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abs. 1 AO, ergangen) eine Bilanzänderung (Auflösung der Rückstellung) vornehmen und den Bescheid 2018 entsprechend ändern. Fragen: 1.) Kann das Finanzamt, nachdem eine Änderung nach § 174 AO (widerstreitende Steuerfestsetzungen) im Jahr 2017 nicht möglich ist, eine Bilanzänderung (Auflösung der Rückstellung) im Jahr 2018 vornehmen und den Einkommensteuerbescheid 2018 entsprechend ändern? 2.) Ist eine vom Finanzamt unterlassene Auflösung einer Rückstellung im Jahr 2017 im Jahr 2018 eine Bilanzberichtigung oder eine Bilanzänderung?
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