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Änderung,Vorschrift,§§ 172,173 AO

Bei Erstellung einer einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärung einer Grundstücksgemeinschaft für 2020 teilte die 25%ige Gesellschafterin in einem Nebensatz mit, dass sie ihre Anteile in einem Wohnungseigentumsüberlassungsvertrag an ihre beiden Töchter übertragen hat. Nach Anforderung des Vertrags haben wir gesehen, dass die Übertragung bereits im Jahr 2009 stattgefunden hat. Wir würden nun für die Erstellung der Erklärung 2020 die richtigen Beteiligten erklären. Sollte für die vergangenen Jahre ein Antrag nach § 173 AO gestellt werden, damit die richtigen Beteiligten berücksichtigt werden? Oder handelt es sich hier sogar um grobe Fahrlässigkeit? Wie weit rückwirkend müssen die Erklärungen korrigiert werden?
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