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Verfahrensrecht,Berichtigungspflicht,Steuerhinterziehung

Bei der Veranlagung der Umsatzsteuer für 2021 unseres Mandanten ist seitens des Finanzamts ein Fehler passiert. Die Vorauszahlungen wurden nicht korrekt angerechnet. Folgende Vorauszahlungen wurden angemeldet: 1. Quartal –1.483,13 € 2. Quartal –1.566,95 € 3. Quartal 623,45 € 4. Quartal –35,89 € Gesamt –2.462,52 € Alle Voranmeldungen wurden korrekt gezahlt bzw. korrekt vom Finanzamt erstattet. Die Summe der Voranmeldungen wurde auch korrekt in der Umsatzsteuererklärung 2021 als Vorauszahlungssoll angegeben. Folgende Umsatzsteuer-Werte wurden von uns erklärt: Verbleibende Umsatzsteuer/verbleibender Überschuss –2.752,54 € Vorauszahlungssoll –2.462,52 € Erstattung –290,02 € Im Steuerkonto ist dem Finanzamt jedoch ein Buchungsfehler bei der Voranmeldung für das 2. Quartal unterlaufen (vermutlich durch Wechsel des zuständigen Finanzamts aufgrund einer Sitzverlegung). Statt der Erstattung wurde im Steuerkonto eine Zahllast hinterlegt (die Erstattung des Finanzamts wurde zudem als Zahlung des Mandanten berücksichtigt, sodass keine offenen Beträge ausgewiesen werden). Entsprechend wurden laut dem Steuerkonto des Mandanten 671,38 € für 2021 bereits getilgt. In einer Mitteilung des Finanzamts wurde die Umsatzsteuer wie folgt festgesetzt: Verbleibende Umsatzsteuer/verbleibender Überschuss –2.752,54 € Vorauszahlungssoll 671,38 € Erstattung –3.423,92 € Trotz Abweichung von der Umsatzsteuererklärung schreibt das Finanzamt in der Mitteilung: „Ihrer eingegangenen Umsatzsteuererklärung wurde zugestimmt.“ Ein Bescheid wurde nicht erlassen. Nun stellt sich die Frage, ob eine Mitteilung an das Finanzamt erfolgen muss mit dem Hinweis, dass die Vorauszahlungen nicht korrekt berücksichtigt wurden. Entsprechend ist unklar, ob die korrekt abgegebene Erklärung von einer solchen Pflicht befreit.
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