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Einlage,Grundstück,§§ 172,173 AO

Bei unserem Mandanten findet derzeit eine BP der Jahre 2017 bis 2019 statt. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 steht nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) und ist insofern bestandskräftig. Die Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 sind gemäß § 164 AO änderbar. Unser Mandant hat im Jahr 2011 ein unbebautes Grundstück privat erworben. Im Jahr 2016 plante der Mandant, auf dem Grundstück ein Gebäude mit Bürotrakt für seinen Betrieb zu errichten. Dazu hat er einen Architekten beauftragt, der erste Maßnahmen in Form von Planungen vorgenommen hat. Die Kosten des Architekten sind im Jahr 2016 als „Bauten im Bau“ aktiviert worden. Im Jahr 2017 wurde der Plan, ein Gebäude zu errichten, verworfen, so dass die aus dem Jahr 2016 aktivierten Kosten im Jahr 2017 als Betriebsausgaben gewinnwirksam ausgebucht wurden. In der dem Finanzamt eingereichten Entwicklung des Anlagevermögens ist unter der Inventarbezeichnung „Bauten im Bau“ der Abgang in voller Höhe verzeichnet und der Buchwert zum 31.12.2017 mit 0 € ausgewiesen. Die Bilanzposition „Bauten im Bau“ taucht im Jahresabschluss 2017 nicht mehr auf. Der auf das Büro entfallende Anteil für den Grund und Boden wurde weder in der Bilanz 2016 noch in der Bilanz 2017 aktiviert. Im Jahr 2021 hat unser Mandant das Grundstück mit einem erheblichen Gewinn verkauft. Zwischen Anschaffung und Verkauf liegen mehr als zehn Jahre. Im Rahmen der BP möchte der Prüfer den auf das Büro entfallenden Anteil für den Grund und Boden zum 01.01.2017 aktivieren und auf Grund des verworfenen Bauvorhabens zum 31.12.2017 gewinnwirksam entnehmen. In Hinblick auf den Verkauf des Grundstücks im Jahr 2021 hätte die vorstehende Beurteilung die weitere Konsequenz, dass § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG greift, so dass der auf das ehemalige Betriebsvermögen entfallende Anteil nun steuerpflichtig werden würde. Fragestellungen 1. Kann der Prüfer den Einkommensteuerbescheid 2017 im Hinblick auf die Aktivierung des Grund und Bodens und der Entnahme desselben mit Buchgewinn ändern? Welche Änderungsvorschrift der AO greift für den Fall? Für die Frage wird unterstellt, dass der auf das Büro entfallende Anteil für den Grund und Boden notwendiges Betriebsvermögen darstellt. 2. Gilt die Anschaffungsfiktion gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG (Überführung in das Privatvermögen durch Entnahme), wenn das Grundstück nie in einer Bilanz stand (obwohl es ggf. notwendiges Betriebsvermögen war, aber durch eine fehlende Änderungsvorschrift nicht aktiviert und wieder entnommen werden kann)?
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