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§ 23 EStG,Vermögensauseinandersetzung,Ehescheidung

Die Eheleute wollten im Wege des vorweggenommenen Zugewinnausgleichs ihre rechtlichen Verhältnisse neu sortieren. Beide waren bis Ende 2020 jeweils zur ideellen Hälfte Eigentümer an zwei Liegenschaften. Die Liegenschaft in Fg wurde durchgehend selbstgenutzt und die Liegenschaft in S wurde zu fremden Wohnzwecken vermietet. In S gab es umfangreichen Sanierungsbedarf, da es sich um eine relativ altes Gebäude handelt. Der angesetzte AfA-Satz ist 2,5 %. Die von der Anschaffung bis 2020 angefallenen nachträglichen Herstellungskosten betragen 217.730,13 €. Durch die Übertragung der Eigentumsanteile der Ehegatten in S ist das Finanzamt Fg der Auffassung, dass ein Veräußerungsgewinn entstanden ist. Grundsätzlich stimme ich dem zu, nur die Berechnung scheint mir falsch zu sein. Aus meiner Sicht muss man die beiden Liegenschaften getrennt betrachten. Das Objekt in Fg ist das selbstgenutzte Familieneigenheim und fällt nach § 23 Abs. Satz 3 EStG nicht unter § 23 EStG. Deshalb haben in meinen Augen weder die hälftigen Anschaffungskosten von 30.000 € für Fg noch die Schuldübernahme von 16.658,90 € auf diesem Objekt in Fg etwas mit dem anderen Objekt in S zu tun, auch wenn es in einer Urkunde vereinbart war, oder? Richtig ist, dass die hälftige Schuldübernahme für das Objekt S Kaufpreis sind. Danach kommen für mich für die Ermittlung der Veräußerungsgewinns folgende Komponenten in Betracht: Anschaffungskosten über die Jahre 2014 105.445,16 € Nachträgliche Herstellungskosten 217.730,13 € Gesamtanschaffungskosten 323.175,29 € In Anspruch genomme Abschreibung 2014–2020 –44.573,44 € Korrigierter Wert 278.601,85 € Davon 1/2 je Ehegatte 139.300,93 € 1/2 Schuldübernahme nur S als Veräußerungspreis 122.689,23 € Veräußerungsverlust 16.611,70 € Kann man dies so vertreten, oder ist eher dem Finanzamt zu folgen, weil es sich um eine Urkunde und einen Vorgang handelt?
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