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Privates Veräußerungsgeschäft,Ermittlung der Anschaffungskosten

Herstellung eines Appartements im Rahmen eines Mehrfamilienhauskomplexes. Ehefrau (EF) ist als Eigentümerin des Appartements im Grundbuch eingetragen. Da sie selbst ohne Einkommen und Vermögen ist, wird die eingetragene Grundschuld für das Hypothekendarlehen über eine Bürgschaft sowie Sparvermögen des Ehemanns (EM) besichert. Die Raten für das Darlehen werden über ein Konto abgewickelt, das wie das aufgenommene Darlehen auf den Namen der Ehefrau lautet. Das Konto wird in vollem Umfang vom Ehemann bedient. Kurz: EM trägt alle Kosten für die Herstellung und Finanzierung des Appartements. Die Herstellungskosten belaufen sich auf rund 197 T€. Kurz nach Fertigstellung des Appartements im Jahr 2012 wird die Ehe 2013 geschieden. Im Zuge der Scheidung kauft EM der EF das Appartement für 150 T€ ab, was der Grundschuldsicherung entspricht. Das Appartement wird danach vom Ehemann bis 2018 vermietet (durch die EF war keine Nutzung des App. erfolgt). Im Jahr 2019 verkauft EM das Appartement für 350 T€. Der Verkauf wird im Rahmen der ESt 2019 als privates Veräußerungsgeschäft erklärt. Unser Mandant EM möchte in diesem Rahmen neben den im Scheidungsverfahren geleisteten 150 T€ auch die getragenen Herstellungskosten von 197 T€ als Anschaffungskosten erfassen. 1. Kann EM die von ihm getragenen Herstellungskosten neben den an die EF gezahlten Anschaffungskosten geltend machen?
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