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Einkommensteuer,Sonstige Einkünfte,§ 22 Nr. 3 EStG

Meine Mandantin bekommt in Zukunft eine jährliche THG-Prämie für ein E-Auto. Sie hat grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Photovoltaikanlage). Hierfür wurde aber die Vereinfachungsregel (Liebhaberei) in Anspruch genommen, sodass nur noch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu versteuern sind. Meine Frage: Wie ist die THG-Prämie zu versteuern? Gilt hierfür die Grenze der geringfügigen Nebeneinkünfte bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 410 € pro Jahr, § 46 EStG (da nur Einkünfte aus einer Angestelltentätigkeit vorliegen)? Oder spielt die Photovoltaikanlage trotz Liebhaberei eine Rolle und die Prämie ist als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern?
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