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Einkommensteuer,§ 23 EStG,Zugewinnausgleich

Ehefrau X erwirbt im Jahr 2013 eine Immobilie. Diese verpachtet sie an die GmbH des Ehemanns Y. Unstrittig Einkünfte gem. § 21 EStG und Betriebsausgaben bei der GmbH. Im Jahr 2020 wird eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Eine Scheidung selbst erfolgt voraussichtlich im Jahr 2022. Die Immobilie geht auf den Ehemann über. Entgelt fließt nicht, es werden lediglich div. Wirtschaftsgüter (Wohnhaus etc.) untereinander aufgeteilt. Bei der Ehefrau X liegt ein priv. Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vor, da zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zehn Jahre liegen. Beim Ehemann Y liegt künftig eine Betriebsaufspaltung vor. Ein Geldfluss liegt nicht vor, Ansatz Anschaffungskosten bzw. Veräußerungskosten ist der aktuelle Verkehrswert. Dieser ist ggf. von einem Gutachter zu bestimmen. Ist dies so korrekt?
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