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§ 34 EStG,Außerordentlichkeit,Vertragsgemäße Auszahlung

Sachverhalt: Unsere Mandantin M.M. hat sich im Jahre 2020 von ihrer Pensionskasse ein Alterskapital als Einmalbetrag auszahlen lassen. Dieser Einmalbetrag wurde in der Anlage R erklärt und vom Finanzamt mit dem vollen Steuersatz berücksichtigt. Frage: Laut Urteil des Finanzgerichts Rheinland Pfalz ist, wenn sich der Arbeitnehmer beim Renteneintritt dafür entscheidet, sich die Leistung der Pensionskasse auf einmal auszahlen zu lassen, dieser Betrag ermäßigt zu versteuern. Wie sind die Erfolgsaussichten bei einem Einspruch? Wie ist die aktuelle Rechtslage?
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