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§ 6 Abs.3 EStG,Ertragsnießbrauch

Unsere Mandantin ist eine GmbH. Die GmbH betreibt seit Jahren ihre Tätigkeit im Bereich Kfz-Reparaturwerkstatt. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist der Ehemann. Daneben gibt es ein Verpachtungsunternehmen, in dem sich Maschinen, Grundstücke und Gebäude befinden. Das Einzelunternehmen vermietet die wesentlichen Betriebsgrundlagen an die GmbH. Inhaber des Einzelunternehmens ist ebenfalls der Ehemann. Da Personenidentität zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Einzelunternehmen besteht, liegt eine Betriebsaufspaltung vor. Sowohl die GmbH als auch das Einzelunternehmen erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Gesellschaftsanteile der GmbH sind im Betriebsvermögen der Einzelfirma aktiviert. Die Eheleute möchten im Rahmen eines Testaments die Unternehmensnachfolge sowie ihre finanzielle Absicherung im Alter regeln. Die Eheleute leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus der ersten Ehe der Ehefrau existiert eine Tochter. Aus der zweiten Ehe mit dem Kfz-Meister gibt es einen gemeinsamen Sohn. Zunächst ist beabsichtigt, für den Fall des Todes sich gegenseitig als Alleinerben einzusetzen (erster Erbfall). Sollte der Ehemann vor der Ehefrau versterben, soll zugunsten des gemeinsamen Sohns ein gesellschaftsrechtliches Vermächtnis eingeräumt werden (zweiter Erbfall). Bis zu einem noch nicht genau bezifferten Lebensalter soll der Ehefrau für den Fall des Todes des Ehemanns ein Vorbehaltsnießbrauchsrecht eingeräumt werden. Das Nießbrauchsrecht soll sowohl für die Erträge aus der GmbH als auch aus dem Einzelunternehmen eingeräumt werden. Steuerliche Beurteilung aus Sicht der Mutter: Überträgt die Ehefrau ihr Vermietungsunternehmen unentgeltlich auf ihren Abkömmling und behält sie sich an einem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstück ein Vorbehaltsnießbrauchsrecht vor, führt dies unseres Erachtens nicht zur Grundstücksentnahme. Die Ehefrau führt die Buchwerte des Einzelunternehmens des Ehemanns fort, ohne dass es zur Aufdeckung von stillen Reserven kommt. Es kommt nicht zur Beendigung der Betriebsaufspaltung. Die Ehefrau als Nießbraucherin bezieht weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie hat sämtliche Mieteinnahmen von der GmbH zu versteuern. Abschreibungen und sonstige Aufwendungen sind in voller Höhe bei ihr als Betriebsausgaben abzugsfähig. Da zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Einzelunternehmen eine personelle und sachliche Verflechtung besteht, befinden sich die Gesellschaftsanteile der GmbH im Betriebsvermögen der Einzelfirma. Die Ehefrau hat als Nießbraucherin aus den Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aus Sicht des Sohns: Der Sohn als Vermächtnisnehmer hat keinerlei Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Einzelunternehmen. Er ist lediglich zivilrechtlicher Eigentümer. Der Nießbrauch an den Gesellschaftsanteilen der GmbH bezieht sich auf die laufenden Erträge. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften sind das die Dividenden/Ausschüttungen der Gesellschaft. Der Sohn wird zivilrechtlich Eigentümer der Gesellschaftsanteile. Er hat, solange das Vorbehaltsnießbrauchsrecht zugunsten der leiblichen Mutter besteht, ebenfalls keinerlei Einkünfte. Teilen Sie unsere Rechtsauffassung?
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