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§ 23 EStG,Fremdwährungsguthaben,Termingeschäfte

Der Kauf und Verkauf von Fremdwährung ist gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre, wenn aus deren Nutzung zur Einkunftsquelle zumindest in einem Jahr Einkünfte erzielt werden. Aus dem Kauf und anschließenden Verkauf der Fremdwährung werden sowohl steuerpflichtige Gewinne (da innerhalb von einem Jahr) als auch Verluste erzielt. Allein der Gewinn führt nicht zu der Verlängerung des Zeitraums auf zehn Jahre. Neben dem Kauf und der Veräußerung von Fremdwährung erfolgen zudem noch sog. Termingeldanlagen. Aus den Termingeldanlagen resultieren Zinseinnahmen, welche der Abgeltungsteuer unterworfen werden. Die Frage ist nun – liegen durch die Termingeldanlagen und die daraus resultierten Zinseinnahmen Einkünfte i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG vor? Verlängert sich aufgrund dessen der Zeitraum auf zehn Jahre? Oder verbleibt es weiterhin bei dem Einjahreszeitraum?
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