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Einkommensteuer,§ 23 EStG,Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Unsere Mandanten erwarben im Jahr 2021 ein großzügiges Einfamilienhaus. Dieses bewohnen sie seitdem. Im Zuge des Kriegs in der Ukraine nahmen sie Flüchtlinge auf und stellten diesen vier Zimmer mit eigenen Duschen/Toiletten zur Verfügung (rd. 20 % der gesamten Wohnfläche, die vier Zimmer entsprechen rd. 100 m²). Die überlassenen Zimmer stellen keine abgeschlossenen Wohnungen dar. Es gibt keine separaten Eingänge. Der Main-Taunus-Kreis stellt nunmehr Kostenübernahmen bei der Aufnahme von Flüchtlingen in Aussicht. Es sollen, auch wenn kein Mietvertrag geschlossen wurde, eine Kaltmiete von 8 € pro m², Umlagen von 2,10 € pro m² und Heizkosten von 1,20 € pro m² übernommen werden. Unsere Mandanten erwägen, das EFH möglicherweise im Jahr 2023 mit Gewinn zu verkaufen. Frage: Ist diese mögliche Zahlung des Kreises schädlich dahingehend, dass der beim Verkauf entstehende Gewinn steuerpflichtig wäre?
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