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Nießbrauchsverzicht,Einmalzahlung

Ein Mandant hat seinem Sohn am 05.09.2006 ein Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss geschenkt unter Vorbehalt des Nießbrauchs für die Eltern des Sohns (Eigentümer waren je hälftig die Eltern). Der Sohn hat mit seiner Familie im Haus kostenlos neben den Eltern im Dachgeschoss gewohnt, hat lediglich laufende Kosten wie Heizung, Versicherungen etc. pauschal mit mtl. 300 € bezahlt, die in etwa die tatsächlichen jährlichen Kosten gedeckt haben. Zwischenzeitlich hat es familiäre Differenzen gegeben. Der Vater ist im Jahr 2020 verstorben und der Sohn möchte mit seiner Familie, zwischenzeitlich Ehefrau und zwei Kinder, im Haus allein wohnen, aber auch keine Miete bezahlen. Die alleinstehende Mutter soll ausziehen und in ein weiteres eigenes Haus im Ort ziehen. Es gab einen Rechtsstreit, der unter den hinzugezogenen Rechtsanwälten gelöst wurde. Die Mutter gab nach. Der Nießbrauch wurde aufgehoben. Danach verzichtete die Mutter auf den Nießbrauch und verpflichtete sich, bis Ende des Jahres 2020 auszuziehen. Für den Verzicht auf den Nießbrauch erhielt die Mutter vom Sohn den Betrag von 60.000 € inkl. teilweise selbst getragene Ausbaukosten im Dachgeschoss und gleichzeitig wurde vereinbart, dass der Sohn auf etwaige Pflichtteilsansprüche für das noch vorhandene sonstige private Vermögen der Mutter verzichtet (ein Zweifamilienhaus und gegebenenfalls Barvermögen). Dieses Vermögen wird voraussichtlich die weiterhin vorhandene Tochter der Mutter und des verstorbenen Vaters erben. Die Mutter ist vertragsgemäß bis Ende 2020 ausgezogen. Der Sohn wohnt jetzt allein im Haus und hat seiner Mutter den Betrag von 60.000 € bezahlt. Sie hat allerdings durch den Streitfall an ihre Rechtsanwälte rd. 40.000 € bezahlt. Auf den Nießbrauch hat sie verzichtet und dem Pflichtteilsverzicht des Sohns zugestimmt. Die Steuerfrage ist nun, ob der Nießbrauchsverzicht mit 60.000 €, abzüglich der aufgewendeten Kosten von rd. 40.000 €, steuerpflichtig ist. Der Sohn hat nicht vor, auch aus Eigenbedarfsgründen, Teile des Hauses zu vermieten. Den verbleibenden Geldbetrag hat die Mutter verwendet, um im noch vorhandenen eigenen Haus Renovierungen vorzunehmen und eine Wohnung für den Eigenbedarf großzügig zu renovieren.
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