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Arbeitszimmer,Verkauf

Ein Ehepaar hat mit Vertrag vom 31. Juli 2021 ein EFH erworben und seitdem selbst bewohnt. Das Haus verfügt über eine Einliegerwohnung im OG, diese wurde aber nie vermietet, sondern als Gästezimmer genutzt, weil das Haus auf dem Land liegt und im EG kein Gästezimmer vorhanden ist. Im EG befindet sich ein Arbeitszimmer, welches bisher nicht in der Steuererklärung als Arbeitszimmer angegeben wurde und wenn möglich auch nicht angegeben werden soll. Die Eheleute möchten das Haus nun kurzfristig verkaufen, um ins Ausland zu gehen. Frage: Kann ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn vermieden werden? Welche Auswirkungen hätte ein Abschluss des notariellen Kaufvertrags a) noch im Jahr 2022, b) erst am 2.1.2023? Weitere Angaben: Ursprünglicher Kaufpreis: 300.000 € + 10 % Nebenkosten Voraussichtlicher Veräußerungspreis: 391.095 € (Veräußerungspreis 419.000 € abzgl. 27.905 € Maklerprovision) Wohnfläche gesamt: 195 qm Fläche Arbeitszimmer: ca. 15 qm Beide Eheleute sind selbständig tätig und haben ihre angemieteten Büros in Hamburg (Wohnort 7 km vor Rendsburg – Entfernung ca. 100 km). Ehemann: Gewerbebetrieb, Ehefrau: Freiberufliche Tätigkeit + Gewerbebetrieb Die Überlegung hierzu ist, den not. Kauvertrag nicht vor dem 2. Januar 2023 zu datieren aufgrund der Regelung des § 23 Abs. 1 S. 3 2. Halbsatz EStG: Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Aufgrund der steigenden Zinsen würde im Idealfall der Verkauf aber noch im Jahr 2022 erfolgen, weil die Nachfrage aktuell sehr hoch ist. Ist der Gewinn in jedem Fall anteilig zu versteuern aufgrund des § 8 EStDV? Oder wäre die Wertgrenze des § 8 EStDV in dem Fall auf die Steuerpflichtigen aufzuteilen, denn beide Eheleute nutzen die 15 qm jeweils zu 50 %, wovon die Ehefrau ihre 50 % wiederum für zwei Tätigkeiten nutzt.
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