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Rente Ärzteversorgung,Beginn Besteuerung,Besteuerungsrecht DBA Kroatien

Ein Mandant (Arzt, 67 Jahre alt – noch aktiv) hat seinen Rentenbeginn (Altersruhegeld) bei der Ärzteversorgung hinausgeschoben. Er denkt, seine Rente erst mit 72 Jahren (April 2026) zu beziehen. Die Rente wird aufgrund des Hinausschiebens höher sein, als er diese jetzt bekommen würde. Der Mandant plant auch, mit dem Rentenbeginn evtl. seinen Wohnsitz nach Kroatien zu verlegen. Seine Ehefrau bekommt nur eine kleine Rente aus der Deutschen Rentenversicherung von monatlich ca. 300 €. Fragen: 1) Welcher Besteuerungsanteil ist maßgebend: ursprünglicher Rentenbeginn (01.04.2020) oder tatsächlicher Rentenbeginn (01.04.2026)? 2) Wer hat das Besteuerungsrecht der Rente aus DRV und Ärzteversorgung, wenn der Wohnsitz nach Kroatien verlegt wird?
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