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§ 23 EStG,Anschaffung,Fristberechnung

Mein Mandant hat im Januar 2013 ein unbebautes Grundstück erworben. Darauf wurde ein Gebäude errichtet, Fertigstellung im März 2014. Das Gebäude war ab Fertigstellung vermietet. Er beabsichtigt, dieses zu veräußern. Frage: Welcher Zeitpunkt gilt als Zeitpunkt der Anschaffung: – Abschluss des Kaufvertrags, – Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch, – Zeitpunkt der Fertigstellung?
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