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§ 23 EStG,Nutzung zu eigenen Wohnzwecken,unentgeltliche Überlassung an den Sohn

Mandant A hat am 05.04.2019 eine im Inland belegene Eigentumswohnung erworben und bis zum 30.07.2020 fremd vermietet. Der Mieter zog im Juli 2020 aus, und ab dem 01.12.2020 wohnte der Sohn von A unentgeltlich in der Wohnung. Im Jahr 2022 soll die Wohnung nunmehr veräußert werden. Frage: Gemäß § 23 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG unterliegt die Veräußerung einer Wohnung innerhalb des Zehnjahreszeitraums nicht der Einkommensteuer, wenn die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den zwei Vorjahren selbst genutzt wird. Stellt die unentgeltliche Überlassung an den Sohn eine Selbstnutzung im Sinne des § 23 EStG dar, auch wenn A Eigentümer der Wohnung ist, und spielt es eine Rolle, dass die Wohnung nicht ununterbrochen drei Jahre lang (2020 bis 2022) selbst genutzt wurde (nach unserem Kenntnisstand ist dies unerheblich, E genügt ein Tag im Jahr 2020, das volle Jahr 2021 und ein Tag im Jahr 2022)?
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