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Veräußerung,Arbeitszimmer

Wir möchten Sie freundlicherweise bitten, folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Sachverhalt: Familie B veräußert das Haus, welches die letzten drei Jahre für private Wohnzwecke genutzt wurde. Im Haus befinden sich zwei Arbeitszimmer. Das eine wird zur Erzielung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit von Frau B genutzt und das andere von Herrn B im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit. Fragen: a) Wie ist die Veräußerung der Immobilie steuerlich zu behandeln? b) Ist der auf die Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn zu besteuern? c) Findet das BFH-Urteil vom 01.03.2021, IX R 27/19, BStBI II 2021 S. 680, Anwendung, auch wenn es sich (teilweise) um Gewinneinkünfte handelt: Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt (entgegen BMF-Schreiben vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383, Rz. 21).
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