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Einkommensteuer,§ 23 EStG,Steuerbefreiung

Wir haben einen Fall, in dem im Jahr 2014 ein Grundstück vom Vater auf seine Frau (40 %) und seine beiden Kinder (je 30 %) durch Übernahme der Schulden übertragen wird. Im Jahr 2015 hat die o.g. Frau ihren Anteil (40 %) durch Übernahme der Schulden an die beiden Kinder (K1 30 %; K2 10 %) weiter übertragen. K1 besaß nun 60 % und K2 40 %. Im Jahr 2018 übertrug K1 von seinem Anteil 45 % auf seine Ehefrau (10 %) und seinen Sohn (35 %) ebenfalls unter teilweiser Schuldübernahme. Im Jahr 2020 wurde nun das Grundstück verkauft. Das Grundstück wurde letztendlich vollständig zu Wohnzwecken vermietet und nicht selbst bewohnt. Da die Schuldübernahme u.E. jeweils zu einer teilentgeltlichen Übertragung geführt hat, sehen wir für diese Anteile jeweils einen neuen Fristbeginn der Zehnjahresfrist (§ 23 EStG), so dass der Verkauf teilweise als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern wäre. Der entgeltliche Anteil wurde jeweils zum Verhältnis Wert Grundstück zu Valuta übernommene Schuld bewertet. Liegen wir mit unserer Vermutung da richtig, dass dadurch ein privates Veräußerungsgeschäft ausgelöst wurde, oder gibt es ggf. Spezialvorschriften oder Ausnahmeregelungen?
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