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Novation,Versorgungsausgleich

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs (in einem zusammengefassten Vertrag) wurden Rentenanwartschaftsrechte mit den Anteilen einer Immobilie als Gegenleistung teilweise ausgeschlossen. Im November 2019 wurde notariell die Abtretung eines Immobilienanteils i. H. v. 140.000 € vom Ehemann (EM) auf die Ehefrau (EF) als Gegenleistung zum Versorgungsausgleich festgelegt. Die Scheidung wird jedoch erst im Jahr 2020 rechtskräftig und die Übertragung im Rahmen des Versorgungsausgleichs findet auch erst im Jahr 2020 statt. Das FA erkannte die Vereinbarung nicht als „Zahlung“ an. Daraufhin wurde von uns für diesen Fall mit einer „Novation (Schuldumwandlung) argumentiert: Durch die Schuldumschaffung (Novation) ist der Versorgungsausgleich der ausgleichenden Person an die ausgleichberechtigte Person einkommensteuerrechtlich so zu werten, als wäre der Versorgungsausgleich durch tatsächliche Zahlung beglichen worden (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1984, VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2.c der Gründe; vom 22. Juli 1997, VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter 2.a, bb der Gründe). Das FA hat nunmehr eine Einspruchsentscheidung erlassen und argumentiert, dass keine Novation vorliegt, da alles in einem zusammengefassten Vertrag vereinbart wurde. Wie lässt sich die Gegenleistung zum Versorgungsausgleich steuerlich berücksichtigen (da keine direkte Zahlung, lehnt FA bisher ab, jetzt ebenso die Novation) und wenn ja, in welchem Jahr (2019 oder 2020)?
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