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Einkommensteuer,§ 23 EStG,Steuerbefreiung

Drei unserer Mandanten (Vater, Sohn und Tochter) haben zusammen eine Wohnung gekauft, an der jeder zu jeweils 1/3 beteiligt ist. Der Sohn wohnt selbst in der Wohnung und bezahlt keine Miete. Nun werden die restlichen Anteile von 2/3 auf den Sohn durch Schenkung im November 2022 übertragen. Die Wohnung will er nun so schnell wie möglich veräußern. Gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG liegt kein privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn das Wirtschaftsgut zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Reicht es für die letztere Frist aus, wenn die Voraussetzung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht das ganze Kalenderjahr über, sondern nur anteilig erfüllt ist, z.B. wenn die Wohnung im April 2024 veräußert wird? Oder wird hier die Zeit seit der Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zugerechnet? Wann wäre der frühestmögliche Zeitpunkt, in dem die Wohnung verkauft werden kann, ohne dass hierfür Einkommensteuer anfällt?
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