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Einkommensteuer,§ 23 EStG,Rückabwicklung

Der Mandant hat Grund- und Boden erworben und nach neun Jahren, also innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren, wieder verkauft. Nach Beratungen mit dem Käufer stellt sich die Frage nach einer möglichen Rückabwicklung. Allerdings möchte der Käufer auch nicht auf das Grundstück verzichten und benötigt entsprechende Sicherheiten:  Rückabwicklung Kaufvertag und Unterzeichnung eines Darlehensvertrags zur fremdüblichen Konditionen mit der Anrechnung des Darlehens auf die Kaufpreiszahlung in ca. zwei Jahren  Eintragung eines Vorkaufsrechts als Alternative zur Auflassung. Die Auflassung ist im Grundbuch eingetragen. Der Kaufpreis ist noch nicht bezahlt. Der Kaufvertrag sieht die Rücktrittsrechte vor: Zahlt der Käufer den Kaufpreis bei Fälligkeit nicht, kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er dem Käufer erfolglos eine Nachfrist von 14 Tagen zur Zahlung gesetzt hat. Wird ein Vorkaufsrecht (m.E. nur bei der Gemeinde) ausgeübt, so sind alle Beteiligten – egal für welches Vertragsobjekt das Vorkaufsrecht ausgeübt wird – zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt. Gibt es für Käufer und Verkäufer die Möglichkeit der Rückabwicklung dahingehend, dass § 23 EStG nicht zur Anwendung kommt, dies insb. vor dem Hintergrund des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums? Der Käufer würde einer Rückabwicklung zustimmen, möchte aber die Sicherheit, das Grundstück in dann ca. zwei Jahren zu gleichen Konditionen erwerben zu können.
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