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Privates Veräußerungsgeschäft,Spekulationsfrist,Sanierung

Herr K erwarb im Jahr 2018 ein Objekt 1 mit drei Wohneinheiten, welches bisher als Einfamilienhaus genutzt wurde. Beim Kauf stand das ganze Objekt leer. Herr K entschied sich, die bestehenden drei Wohneinheiten (1–3) einer Kernsanierung zu unterziehen. Im Rahmen einer aufwendigen Dachsanierung wurden der Dachausbau und die Schaffung einer weiteren Wohneinheit (4) geplant und genehmigt. Bezugsfertigkeit der Wohneinheiten 1–4 ist Ende 2022. Die Wohnungen 1–3 wurden von Herrn K bisher noch nicht vermietet. Im Rahmen der Genehmigung zu Wohneinheit 4 wurde Herrn K der Vorschlag unterbreitet, im Rahmen einer sogenannten Nachverdichtung ein weiteres Haus (Objekt 2) mit drei Wohneinheiten auf demselben Grundstück erstellen zu dürfen. Das Objekt 2 wird im Jahr 2023 fertiggestellt und bezugsfertig sein. Nach Fertigstellung des Objekts 2 soll das Grundstück geteilt werden. Wie gestalten sich Beginn und Ende der Zehn-Jahres-Frist für die Einheiten in den Objekten 1 und 2?
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