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Ferienwohnung,privates Veräußerungsgeschäft,Zweitwohnung

Mit notariellem Kaufvertrag vom 28.05.2019 erwarb unser Mandant eine Eigentumswohnung in M (Bodensee). Unser Mandant beabsichtigte, diese Eigentumswohnung als Ferienwohnung selber zu nutzen, eine Absicht, die Wohnung anderen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, bestand nicht. Im Anschluss an den Erwerb der Wohnung richtete unser Mandant diese nach seinen Wünschen und Vorstellungen ein und nutzte die Wohnung selber an verlängerten Wochenenden als Ferienwohnung. Mit Beginn der Corona-Pandemie konnte die Wohnung nicht mehr im geplanten Umfang genutzt werden, da es unser Mandant, insbesondere aufgrund seines hohen Alters (Jahrgang 1942), vermied, Reisen zu unternehmen. Gleichwohl stand und steht ihm bis heute die Wohnung uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung. Andere Personen nutzen die Wohnung nicht. Mittlerweile hat sich auch der Gesundheitszustand unseres Mandanten soweit verschlechtert, dass eine Nutzung in der Zukunft nicht mehr erfolgen kann. Aus diesem Grund hat sich unser Mandant entschieden, die Wohnung zu veräußern. Unsere rechtliche Beurteilung: Nach unserer Auffassung ist ein sich eventuell ergebender Veräußerungsgewinn der Eigentumswohnung steuerfrei, da es sich um einen Sachverhalt des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG handelt. Nach BFH, Urteil vom 27.06.2017 – IX R 37/16 fallen unter diese Regelung auch Ferienwohnungen, die vom Steuerpflichtigen nur zeitweilig bewohnt werden, ihm aber auch in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzungen sind u.E. erfüllt.
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