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Immobilie,Veräußerung,§ 23 EStG

Sachverhalt: Unsere Mandanten sind Eheleute, die sich im Jahr 2020 getrennt haben. Das Scheidungsverfahren ist noch nicht beendet. Zurzeit läuft die Vermögensauseinandersetzung. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung soll ein im Jahr 2016 gemeinsam erworbenes Ferienhaus auf die Ehefrau übergehen. Der Ehemann überträgt hierzu seinen Anteil von 50 % auf die Ehefrau. Das Ferienhaus wurde in den Jahren 2017 bis 2021 ausschließlich für kurzfristige Beherbergungen entgeltlich an fremde Dritte überlassen. Die letzte dieser Vermietungen wurde Mitte Dezember 2021 beendet. Eine weitere Vermietung war mangels Nachfrage bis heute nicht möglich. Die entsprechenden Einkünfte wurden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Frage 1: Ist eine Übertragung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im Jahr 2022 steuerpflichtig? Frage 2: Wenn Frage 1 mit ja beantwortet wird: Ändert sich das Ergebnis, wenn die Eheleute die Vermietungsabsicht im Jahr 2022 beenden und die Übertragung erst im Jahr 2023 [Alternative: im Jahr 2024] erfolgt? Die Ehe soll in jedem Fall im Jahr 2022 durch richterlichen Beschluss rechtskräftig geschieden werden. In den Jahren 2022 und 2023 [Alternative: und im Jahr 2024] erfolgt eine private Nutzung durch die (ehemaligen) Ehegatten, jedoch nicht zeitgleich, sondern (in Absprache) nacheinander. In der restlichen Zeit (Leerstandszeiten) steht die Ferienwohnung den (ehemaligen) Ehegatten zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung, sofern die Wohnung nicht durch den anderen (ehemaligen) Ehegatten belegt ist.
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