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Einkommensteuer,§ 23 EStG,Gewerblicher Grundstückshandel

Der Steuerpflichtige M ist seit mehr als 10 Jahren Eigentümer eines Wohnhauses (Verkauf also außerhalb der Spekulationsfrist). M hat dieses Wohnhaus nun abgerissen, auf dem Grundstück ein 4-Familienhaus gebaut und veräußert 3 Wohnungen. Mit der 4. Wohnung wird quasi der Bau finanziert. Nimmt man für die zukünftig eigengenutzte verbliebene Wohnung den gleichen Grundstückspreis wie für die veräußerten Wohnungen an, ergibt sich ein fiktiver Verkaufs-Wert des Objekts von ca. 3,85 Mio. € (das eigene Objekt mit einem Wert von ca. 1,6 Mio. wird ja nicht verkauft). Dem stehen Baukosten in Höhe von ca. 2,25 Mio. € und der Wert des Grund und Bodens mit ca. 600 T€ gegenüber, so dass ca. 1 Mio. € rechnerischer Gewinn entsteht, welcher quasi die Baukosten für die eigengenutzte Wohnung betrifft (Überschuss 1 Mio. €. + Wert Grundstück 600 T€ = Wert eigene Wohnung 1,6 Mio. €). Ein Spekulationsgewinn nach § 23 EStG entsteht unseres Erachtens nicht, da die Frist überschritten ist. Da M auch nicht mehr als 3 Wohnungen veräußert, ergibt sich unseres Erachtens auch kein Gewinn aus gewerblichem Grundstückshandel. Im ersten Schritt dürfte daher der entstandene Gewinn (rechnerischer Gewinn in der eigengenutzten Wohnung enthalten) steuerfrei sein. Im zweiten Schritt kommt allerdings ein Problem auf: M ist unter anderem Geschäftsführer einer Bauträger GmbH und daher Inhaber einer Ge-nehmigung nach § 34 c GewO. M hat im Rahmen der Veräußerung mit den Erwerbern auch keinen normalen Kaufvertrag, sondern einen Bauträgervertrag abgeschlossen, da der Erwerber den Kaufpreis in Teilbeträgen gemäß § 3 MaBV entsprechend des Baufortschritts bezahlt haben. Wir haben daher die Überlegung, ob die Finanzverwaltung eventuell den Verkauf der 3 Wohnungen doch als gewerblich angesehen könnte, da M durch den Bauträgervertrag quasi als Bau¬träger aufgetreten ist, obwohl er die Wohnungen privat veräußert hat und die Erlaubnis nach § 34c GewO nur im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit für die Bauträgergesellschaft hält. Wie sehen Sie diesen Sachverhalt?
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