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verdeckte Gewinnausschüttung,Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften,Stichtagsprinzip bei Wertsteigerungen

Es stellt sich die Frage, inwieweit § 23 EStG Vorrang vor dem Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 KStG hat. Im April 2021 veräußerte eine GmbH ihre bisher im Betriebsvermögen vorhandenen Grundstücke (ein EFH und eine Ferienwohnung) an den einzigen Gesellschafter (EFH) sowie an den Gesellschafter und seine Ehefrau (Ferienwohnung). Die Kaufpreise orientierten sich an für diesen Zweck erstellten Sachverständigengutachten. Im Jahr 2022 soll die Ferienwohnung durch die nunmehr entstandene Grundstücksgemeinschaft des Gesellschafters und seiner Ehefrau veräußert werden. Es wird ein deutlich höherer Verkaufspreis als im Jahr 2021 für die Ferienwohnung erzielt, was den Tatbestand des § 23 EStG erfüllt und auf einkommensteuerlicher Ebene zur Versteuerung eines Spekulationsgewinns durch die Eheleute führt. Der BFH hatte mit Urteil vom 27.08.2014, II R 44/13 entschieden, dass § 17 EStG Vorrang vor einer Schenkung an den Gesellschafter hat. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Grundstücksverkäufe nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Gesellschafters stehen. Welche Rechtsnorm hat Vorrang, wenn sowohl die Tatbestandsmerkmale einer vGA als auch die Voraussetzungen des Spekulationsgewinns erfüllt sind?
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