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Einkommensteuer,§ 23 EStG,Zwangsversteigerung

Mein Mandant hat im Jahr 2012 ein Objekt im Privatvermögen in der Zwangsversteigerung ersteigert und möchte es nun veräußern. Der Zuschlagsbeschluss war vom 30.08.2012, die Eintragung im Grundbuch erst am 25.10.2022. Wie wird die Frist für Zwecke des § 23 EStG bei Zwangsversteigerungen berechnet? Welche Daten sind hierbei relevant, da es in dem Sinne kein richtiges obligatorisches Rechtsgeschäft gibt.
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