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Nießbrauch,Befreiung,Begünstigung

Es gilt, folgenden Sachverhalt zu beurteilen, wobei wir um Ihre Unterstützung bitten: Mandant (am 23.07.2021 66 Jahre alt) besitzt ein Einzelunternehmen (EU), Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen (in kleinem Umfang) und Reparatur und Instandhaltungen von Kfz, Motoren etc. Es handelt sich um einen Kfz-Meisterbetrieb. Es gibt neun entgeltlich beschäftigte Mitarbeiter in diesem Betrieb. Der Betrieb des Gewerbes wird in eigener, zum Betriebsvermögen des EU gehörenden Immobilie betrieben. Derselbe Mandant hält eine 100%ige Beteiligung an einem namhaften Autohaus (Verkauf, Reparatur- und Servicebetrieb), dessen Geschäftsführer er auch ist, beschäftigt gegen ein kleines Entgelt. Räumlich liegen der o.g. Kfz-Einzelunternehmerbetrieb und der Betrieb des Autohauses 20 Meter auseinander. Es hat den Anschein, als wären beide Betriebe auf einem Grundstück, es handelt sich jedoch um unterschiedliche Grundstückseigentümer. Der Betrieb des Autohauses (GmbH) beschäftigt einschl. dem Gesellschafter-Geschäftsführer fünf Personen ab dem 01.01.2022. Der Betrieb der GmbH wird ausgeübt in der der Ehefrau des Mandanten gehördenden Immobilie; die Ehefrau erzielt daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die Mietaufwendungen sind im Autohaus als Betriebsausgaben abgesetzt. Der Mandant hält die Anteile seit Gründung (25.000 €) im Privatvermögen. Beide Firmen habe einen erheblichen Leistungsaustausch, Überlassung von Personal gegenseitig, Übernahme von Reparaturen, Überlassung von Werkstatt und Material und Equipment und nutzen Synergieeffekte. Es gab bereits diverse Außenprüfungen in beiden Unternehmen, die bis auf „Kleinzeugs“ beanstandungsfrei blieben. Der Mandant möchte nun im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Anteile auf seine Frau und Tochter mit je 50 % übertragen unter Nutzung des Vorbehaltsnießbrauchs, alternativ 100 % der Anteile auf seine Tochter mit der vertraglichen Ausgestaltung, dass beim Ableben seiner Person der Nießbrauch der Ehefrau verbleibt. Die Jahresüberschüsse der GmbH der Jahre: 2019 (32.766 €/Steuern: 13.358 €), 2020 (45.353 €/Steuern: 19.592 €) und 2021 ca. (70.000 €/Steuern: 22.000 €).Die Schenkung soll im Januar vollzogen werden, man geht in der Zukunft von Ergebnissen vor Steuern von ca. 70.000 € aus. Schenkungsteuerliche Freibeträge stehen ungeschmälert zur Verfügung sowohl im Verhältnis zur Ehefrau als auch zur Tochter. Fragen: • Würden neben einem Nießbrauch noch die Befreiungen/Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG zum Tragen kommen? • Sind die Übertragungen mit Wirkung für die Schenkungsteuer UND Ertagsteuer wirksam, wenn sich der Schenker noch Mitspracherechte (Stimmrechtsvollmacht z.B.), Rückübertragungsrechte (grober Undank z.B.) einräumen lässt und diese auch ausüben kann und dies tut? • Könnte die Finanzverwaltung aufgrund des Ineinandergreifens und des permanenten Austauschs von wirtschaftlichen Leistungen der beiden Betriebe erfolgreich die Annahme vertreten, dass die Anteile nicht Privatvermögen, sondern von vorneherein notwendiges Betriebsvermögen beim Einzelunternehmen des Mandanten sind? Bejahendenfalls: Würde die Schenkung für diesen Fall zur Auflösung der in den Anteilen ruhenden Stillen Reserven führen und zur Versteuerung im Zeitpunkt der Schenkung führen, Teileinkünfteverfahren? • Sollten die 100 % Gesellschaftsanteile geteilt werden in solche von je 50 % und Ehefrau und Tochter übertragen werden (damit die Ehefrau NACH dem Ableben des Schenkers bereits versorgt ist), oder macht es eher Sinn, die Anteile komplett auf die Tochter zu geben mit der Einschränkung/Auflage, dass im Fall des Ablebens des Schenkers die Ehefrau/Mutter 50 % der Anteile seitens der Tochter bekommt (Freibeträge?) Die Erträge aus den Anteilen sollen auf jeden Fall bei dem Schenker verbleiben.
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