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§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG,§ 22 Nr. 1a EStG,Korrespondenzprinzip

Altenteilerin A übertrug ihrem Sohn S im Jahr 2008 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den ehemaligen Hof samt Grünland und Landwirtschaftsflächen. Der Hof wurde nicht mehr selbst betrieben; die Ländereien sind verpachtet. Als Gegenleistung bekam A lt. Vertrag ein lebenslanges Wohnrecht/Altenteil im gemeinsam genutzten ehemaligen Hofgebäude zugesprochen und einen monatlichen Baraltenteil in Höhe von 300 €. Das Baraltenteil und die anteiligen Nebenkosten des Hauses setzt S seitdem steuerlich als Sonderausgaben von seinen Einkünften ab. A hatte bisher wegen relativ geringer Renteneinkünfte keine Steuererklärungen abgegeben. Jetzt veranlagte das FA die A für die Jahre 2017 bis 2020 zur Einkommensteuer und setzte dabei das Baraltenteil und die Nebenkosten korrespondierend zum Sonderabgabenabzug des S in voller Höhe als „andere wiederkehrende Bezüge“ an. Frage: Ist der Ansatz des Finanzamts korrekt?
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