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Rückabwicklung,Geschäft

Ein Mandant erwarb im Jahr 2009 ein Hotel/einen Ferienpark über eine Zwangsversteigerung. Vor Ablauf der Zehnjahresfrist im Jahr 2016 überschrieb er das Objekt seiner Tochter mit der notariellen Auflage, dass diese auch das noch vorhandene Darlehen im Innenverhältnis übernimmt. Das FA stellte seinerzeit einen Veräußerungsgewinn des Mandanten aufgrund des Darlehens fest. Eine Schenkungsteuer wurde für die Tochter nicht festgesetzt, weil ein vom FA anerkannter Gutachter das Objekt auf einen Wert in Höhe von 352.000 € taxierte. Aufgrund eines Strafverfahrens und der damit einhergehenden Zahlungsunfähigkeit der Tochter wurde (nach erfolgloser Mahnung seitens des Mandanten) eine Rückabwicklung des Vertrags im Jahr 2019 erwirkt. Im Notarvertrag der Rückübertragung wurde auf die Nichteinhaltung der Bedingungen (Zahlung der Darlehensraten) hingewiesen. Der Veräußerungsgewinn wurde nicht erhoben. Bilanziell wurde der Ursprung (Abschreibungen) jeweils wiederhergestellt und vom FA auch so akzeptiert. Nun möchte der Mandant das Objekt fremd verkaufen. Der Verkaufspreis liegt rund zehnmal über dem ursprünglichen Preis des Erwerbs (rund 250.000 €) im Jahr 2009! Daraus ergeben sich zwei Fragen: – Ab wann beginnt die zehnjährige Spekulationsfrist (2009 Erwerb oder 2019 Rückübertragung)? – Welche Berechnungsgrundlage würde zugrunde gelegt, wenn die Frist ab 2019 zu laufen beginnt (Geld ist bei der Rückübertragung nicht geflossen)?
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