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Erbfolge,Ausgleichszahlung,Wohnrecht

Wir bitten um Unterstützung bei folgendem Sachverhalt. Sachverhalt: Unsere Mandantschaft A (natürliche Person) möchte auf Ihren Sohn 1 folgende Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge tätigen: 1. Verpachteter landwirtschaftlicher Betrieb (ertragsteuerlich: Betriebsvermögen; bewertungsrechtlich: Landwirtschaftliches Vermögen) 2. Verpachtete Grünfläche (ertragsteuerlich: Privatvermögen; bewertungsrechtlich: Landwirtschaftliches Vermögen) 3. Eigengenutztes Wohnhaus (ertragsteuerlich: Privatvermögen; bewertungsrechtlich: Grundvermögen) Es ist geplant, alles in einer Übertragungs-/Notarurkunde zu übertragen. Im Entwurf erfolgt keine Zuordnung von Grundstücken zu den o.g. drei „Vermögensgruppen“. Aus unserer Sicht sollte dies aber erfolgen – vgl. auch unten. Wie sehen Sie das? Ein Vertragsentwurf sieht Folgendes vor: 1. Gegenleistungen Unter „Gegenleistungen“ ist geregelt, dass der Erwerber gegenüber dem Schenker „Verköstigung im Alter“, „häusliche Wart und Pflege im Alter“, „Fahrdienste im Alter“, Beerdigungskosten/Grabpflege“ und 100 € monatlich leisten muss. Eine Zuordnung dieser Gegenleistungen auf die o. g. drei zu übertragenden Vermögensgruppen ist nicht vorgesehen. Aus unserer Sicht sollten diese Gegenleistungen konkret der Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs zugeordnet werden, damit eine ertragsteuerlich unentgeltliche Übertragung des Betriebs gegen Versorgungsleistungen möglich ist. Wie sehen Sie dies? Der Betrieb erwirtschaftet ca. 1.000 € Gewinn p. a. Ist unter dieser Gegebenheit eine „ausreichende Ertragsbringung“, die als Voraussetzung für die unentgeltliche Übertragung gegen Versorgungsleistungen gilt, gegeben? Wenn keine Zuordnung zum Betrieb der Landwirtschaft erfolgt bzw. die „ausreichende Ertragsbringung“ nicht gegeben ist,, was sind dann die ertragsteuerlichen Konsequenzen? Können diese Gegenleistungen bei der Schenkungsteuer in Abzug gebracht werden? Wie erfolgt ggf. die Bewertung? 2. Leistungen an die weichenden Erben Formulierung: „Der Erwerber verpflichtet sich, an seine beiden Geschwister als Ausgleichszahlung je einen Betrag von X € zu zahlen. Zur Verkürzung des Zahlungswegs erfolgt die Zahlung auf Veranlassung des Veräußerers direkt an die Geschwister. Der Betrag ist binnen 5 Jahren ab heute zu zahlen.“ Um was handelt es sich bei dieser Zahlung? Auch hier ist keine Zuordnung zu einem der o.g. Vermögenswerte erfolgt. Falls die Zuordnung zum landwirtschaftlichen Betrieb erfolgen würde, liegt dann ertragsteuerlich ein Veräußerungsentgelt vor, das zu keinen Veräußerungsgewinn und keinen Anschaffungskosten führt, wenn es kleiner als das Kapitalkonto des Betriebs ist? Erfolgt schenkungsteuerlich eine Minderung der Bemessungsgrundlage? 3. Wohnungs- und Benutzungsrecht für Geschwister Formulierung: „Der Erwerber (Sohn 1) räumt in unentgeltlicher Weise seinem Bruder ab heute in der unter 3 genannten Immobilie ein Wohnungs- und Benutzungsrecht ein, und zwar bis zum Erreichen des 38. Lebensjahres.“ Was sind die ertragsteuerlichen und schenkungsteuerlichen Folgen beim Erwerber/Sohn 1 aufgrund dieser Regelung? Was wäre, wenn der Schenker dem Sohn 2 direkt ein entsprechendes Wohnungsrecht an dem übertragenen Wohnhaus einräumt? Wäre in diesem Fall beim Erwerber/Sohn 1 eine Nutzungs- oder Duldungsauflage im Rahmen der Schenkung der Immobilie zu berücksichtigen? Erhält in diesem Fall der begünstigte Sohn 2 eine Schenkung vom Schenker?
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