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Einkommensteuer,§ 23 EStG,Anschaffung

Der Stpfl. A hat im Jahr 2018 im Rahmen der Aufgabe seines Gewerbebetriebs das im BV befindliche Grundstück ins PV überführt. Das Grundstück ist vermietet. Es werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Dieses Grundstück will A nun in eine neu zu gründende GbR einbringen, an der A und seine Tochter B zu jeweils 50 % beteiligt sind, wobei A 50 % des Werts des eingebrachten Grundstücks im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge seiner Tochter B zuwendet. Der hälftige Wert des eingebrachten Grundstücks ist somit als Einlage von B zu verbuchen. Fragen: Wie ist diese Gestaltung aus steuerlicher Sicht zu betrachten, insbesondere im Hinblick auf die zehnjährige Behaltefrist bezüglich eines evtl. Verkaufs der Immobilie? Beginnt diese Frist mit Einlage in die GbR erneut, oder wird die bereits zurückgelegte Zeit seit Überführung in das Privatvermögen angerechnet? Die Einlage in die GbR soll zu Buchwerten erfolgen. Wird die bisherige AfA beibehalten, oder ist die AfA neu zu berechnen? Generell gefragt: Ist die Gründung einer GbR überhaupt sinnvoll? Gewollt von A ist eigentlich nur, seiner Tochter B das Grundstück zur Hälfte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen, die verbleibende Hälfte soll bis zu seinem Ableben im Besitz des A verbleiben und nach dessen Tod auf seine Tochter B übergehen, so dass dieses Grundstück sich dann im Alleineigentum der Tochter B befindet. Ist es daher im vorliegenden Fall nicht sinnvoller, die durch die hälftige Übertragung des Grundstücks von A auf die Tochter B entstandene Bruchteilsgemeinschaft beizubehalten?
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