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§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG,Gesamtrechtsnachfolge

Sachverhalt Unsere Mandanten (Geschwister in einer Erbengemeinschaft) erbten am 7.5.2015 von ihrem Vater 50 % einer Immobilie, die im Jahr 2010 fertiggestellt wurde. Die weiteren 50 % dieser Immobilie wurden auf Grund eines Vergleichs mit der Lebensgefährtin des Verstorbenen, der am 5.9.2018 vor dem Landgericht geschlossen wurde, erworben. Mit Vertrag vom 13.12.2018 wurde die gesamte Immobilie dann mit Wirkung zum 01.03.2019 an einen Dritten veräußert. Von Beginn der Nutzung an wurde die Immobilie durch den Erblasser und seine Lebensgefährtin selbst genutzt und stand nach dem Tod des Erblassers auf Grund des Rechtsstreits der Kinder mit der Lebensgefährtin und der Tatsache, dass die Lebensgefährtin über den gesamten Zeitraum einen eigenen Hausstand in Düsseldorf unterhielt und den Erblasser lediglich am Wochenende besuchte, leer. Die Frist des § 23 Abs. I Nr. 1 EStG ist in jedem Fall noch nicht abgelaufen, so dass zu prüfen ist, inwieweit ein steuerpflichtiger Ertrag in der Einkommensteuer unserer Mandanten zu erfassen ist. Die sich uns in diesem Zusammenhang stellende Frage ist, inwieweit die Selbstnutzung i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG durch den Vater und die Lebensgefährtin unseren Mandanten auf Grund des Erbfalls als Rechtsnachfolger zuzurechnen sein kann und folglich eine Steuerbefreiung des Ertrags zur Folge hat.
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