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§ 23 EStG,Eigennutzung

Sachverhalt: Die Eheleute A schließen mit ihrer Tochter B einen Übertragungsvertrag folgenden Inhalts: Der Tochter wird ein EFH (Reihenhaus) übertragen mit folgender Grundlage: Der geschätzte Verkehrswert von 300 T€ soll zum hälftigen Preis (150 T€) eine Schenkung im Sinne eines vorweggenommenen Erbes darstellen und 150 T€ sind der herausgezahlte Übernahmepreis der Tochter an die Eltern. Der Vertrag wird am 12.05.2020 beschlossen. Das WHS wurde 1996 durch die Eltern gebaut, die bis Ende 2020 in dem Objekt selbst wohnten. Seit 2020, also seit dem Kauf, wohnt in dem Objekt die Tochter B mit ihrer Familie. Ein kleines Zimmer ist an den Bruder von B seit 2020 untervermietet. Nunmehr beabsichtigt B, das Objekt im Jahr 2022 zu veräußern. Fragen: 1. Ist es für die Errechnung des Spekulationsgewinns, da B nicht drei Jahre in diesem Wohnhaus eigens wohnt, der Gesamtwert von 300 T€ maßgeblich oder nur der ausgezahlte Betrag in Höhe von 150 T€? Letzteres ist diesseitige Meinung. 2. Wenn der Spekulationsgewinn im Jahr 2022 anfallen würde, befindet sich Frau B ohne Anstellung im Mutterschutz. Bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer würde letztendlich B über keine Einkünfte im Jahr 2022 verfügen und der persönliche Steuersatz wäre somit null. Ist diese Einschätzung richtig? 3. Bestehen sonstige Parameter, die eine Spekulationssteuer ungewollt bei Veräußerung auslösen können?
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