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Veräußerung,Grundstück

A hat folgende Grundstücke bzw. ETW erworben und wieder veräußert: – Waldgrundstück, bereits als Veräußerungsgewinn nach § 14 EStG im Jahr 2015 berücksichtigt! – Zwei Eigentumswohnungen, Einkünfte aus V+V, Anschaffung 2003 und Veräußerung 2016 – Veräußerung eines Grundstücks mit DHH, die der Mandant auf einem geschenkten Grundstück (Besitzzeit Schenker 15 Jahre) selbst im Jahr 2016 gebaut und 2017 verkauft hat. – Veräußerung umsatzsteuerpflichtig vermieteter Gewerberaum (Wohnungseigentum!), Anschaffung 2008, Veräußerung 2022 Aufgrund der Veräußerungen außerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums liegt nach unserer Auffassung in keinem der Veräußerungsfälle ein Fall des § 23 EStG vor. Eine Objektberücksichtigung nach den Grundsätzen des gewerblichen Grundstückshandels scheidet ebenfalls aus, da aufgrund des Überschreitens der Zehnjahresfrist nach § 23 EStG keine Berücksichtigung nach § 15 EStG in Betracht kommen kann. Da der Veräußerungsgewinn beim Wald nach § 14 EStG versteuert wurde, zählt er ebenfalls nicht als Objekt im Sinne des gewerblichen Grundstückshandels. Ist diese Sichtweise richtig?
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