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§ 23 EStG,Gegenstand des täglichen Gebrauchs

Unser Mandant betreibt ein Einzelunternehmen. Im Jahr 2019 wurde ein Pkw erworben, welcher ertragsteuerlich Privatvermögen, umsatzsteuerlich hingegen Betriebsvermögen darstellt, da eine betriebliche Nutzung von mehr als 10 %, aber unter 50 % gegeben ist. Die betriebliche Nutzung wird ab Anschaffung als Nutzungseinlage der Kosten für Kfz im Privatvermögen erfasst. Es besteht eine Betriebsaufspaltung mit einer GmbH, der Mandant ist dort Gesellschafter-Geschäftsführer; es besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft. Geplant ist, dass im Jahr 2022 der im Jahr 2019 erworbene Pkw aus dem Privatvermögen an die GmbH in Höhe des gemeinen Werts verkauft wird. Der Vorgang erfolgt umsatzsteuerpflichtig. Durch die umsatzsteuerliche Organschaft handelt es sich jedoch aus unserer Sicht um einen nicht steuerbaren Innenumsatz. Hinsichtlich der Ertragsteuer ist jedoch fraglich, ob für das bisher im Privatvermögen befindliche Fahrzeug die Regelung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Satz 1 und 4 EStG greift. Aus unserer Sicht wird hier der Besteuerungstatbestand erfüllt, da eine anteilige Kostengeltendmachung bei gewerblichen Einkünften erfolgte. Andererseits ist es hier fraglich, ob es sich bei dem Pkw um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt und dadurch kein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Insofern dürfen wir um Ihre Einschätzung unserer Beurteilungen bitten.
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