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Überbrückungshilfe,Verbundene Unternehmen,VO EU Nr. 651/2014

Die Pe KG hat als Komplementär den Sohn S mit einem Kapitalanteil von 332.339,72 € (650.000 DM) und als Kommanditisten den Vater V mit einem Kapitalanteil von 102.258,38 € (200.000 DM). Gegenstand des Unternehmens ist: Der Verleih und Verkauf aller für Veranstaltungen, insbesondere Großveranstaltungen, erforderlichen Ausrüstungsgegenstände, nicht beschränkt auf Mobiliar und Geschirr, sowie Erbringung von damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen, soweit diese nicht einer behördlichen Erlaubnis oder Genehmigung bedürfen. Die Pu GmbH war lange Jahre inaktiv. Im November 2020 wurde das Stammkapital von 25.564,59 € auf 30.000 € erhöht und der Gesellschaftsvertrag neu gefasst. Die GmbH gehört zu 100 % dem Sohn S. Die GmbH nahm erst in diesem Zeitraum wieder aktiv am Geschäftsleben teil. Gegenstand des Unternehmens ist: Das Spülen und Reinigen, Liefer- und Abholservice, Erstellen und Umsetzen von Hygienekonzepten, Schulung von Reinigungs- und Spülpersonal, Verkauf, Kauf, Leasing und Vermietung von Technik, Küchentechnik, Spültechnik, Speisenverteilung und Verpflegung, Logistik, Porzellan, Besteck, Glas, Behälter, Tabletts, Abdeckhauben etc. Sind diese beiden Unternehmen als verbundene Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfen zu sehen?
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