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§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,Ausgleichsforderung gem. § 1378 BGB

Sachverhalt: Die Eheleute M+F haben im Jahr 1992 ein Haus erworben, welches zu Vermietungszwecken verwendet wurde. Das Eigentum an dem Grundstück betrug jeweils 50 %. Im Jahr 2002 war der Scheidungsfall eingetreten. Bis zum Jahr 2015 wurden aber mit dem Haus noch von den ehemaligen Eheleuten Einkünfte aus V+V erzielt. Es wurden jährlich gesonderte und einheitliche Feststellungen abgegeben. Im Jahr 2015 fand die Übertragung der 50 % Eigentumsanteil der Frau auf den Mann statt. Die Übertragung erfolgte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach erfolgter Ehescheidung. Als Gegenleistung wurden die verbleibenden Darlehensverbindlichkeiten übernommen und eine Abstandszahlung von 15.000 € wurde vereinbart. Im Jahr 2020 wurde das Haus durch den Mann veräußert. Frage: Unterliegt der Veräußerungsgewinn für den im Jahr 2015 übertragenen 50%igen Anteil beim Mann dem § 23 EStG?
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