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Einkommensteuer,Veräußerung gem. § 23 EStG,Vorfälligkeitsentschädigung

Ein unverheiratetes Paar hat im Rahmen einer Bruchteilsgemeinschaft ein unbebautes Grundstück erworben. Dies sollte ursprünglich mit einem Wohnhaus zur Selbstnutzung bebaut werden. Nach ca. einem Jahr wurden die Baupläne verworfen. Ein Makler ist mit der Vermarktung beauftragt. Im Verkaufsfall werden Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften realisiert. Ist dann eine Feststellungserklärung abzugeben? Das Grundstück wurde fremdfinanziert. Sind die Zinsaufwendungen einkunftsmindernd? Das Darlehen ist flexibel gestaltet, daher wird keine Vorfälligkeitsentschädigung entstehen. Kann es ein Weg sein, den ggf. nicht abzugsfähigen Zinsaufwand zu verringern und in ein Darlehen mit Vorfälligkeitsentschädigung umzuschulden, wenn zumindest die Entschädigung steuerwirksam bei den Einkünften berücksichtigt werden kann?
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