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§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,Miteigentumsanteile

Unsere Mandantin (Frau A) ist mit mehreren Personen Miteigentümerin eines Mehrfamilienhauses (ideeller Miteigentumsanteil/Bruchteilseigentum). Frau A ist seit 1983 mit einem 1/4-Miteigentumsanteil beteiligt, Herr B + Herr C seit diesem Zeitpunkt mit 1/8. In 12/2015 hat Frau A einen weiteren Miteigentumsanteil in Höhe von 1/2 entgeltlich erworben. Die Miteigentümer planen nun, einen Miteigentumsanteil von 1/2 an dem MFH an eine weitere Person zu veräußern. Nach unserer Auffassung, die wir gerne bestätigt oder widerlegt haben möchten, ist der Verkauf durch Frau A anteilig steuerpflichtig, weil sie keine zwei Miteigentumsanteile (1/4 + 1/2), sondern nur einen Anteil hat (3/4), der teilweise noch steuerbehaftet ist im Sinne des § 23 EStG. Die Miteigentümer würden gerne vor dem Verkauf das Haus in Wohneigentum aufteilen mit der Maßgabe, dass jedem Miteigentümer der Bruchteilsgemeinschaft so viele Eigentumswohnungen zugewiesen werden, wie das dem jeweiligen Wert des Grundbesitzes entspricht. Neben der erwähnten Frage der Steuerpflicht für Frau A ohne die Umwandlung in Wohneigentum ergibt sich die Frage, ob die Umwandlung in WEG und der anschließende Verkauf der Hälfte der Wohnungen ebenfalls Steuerpflicht nach § 23 EStG auslöst.
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