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§ 22 Nr. 3 EStG Vermietungen,§ 22 Nr. 2 EStG private Veräußerungsgeschäfte

Unser Mandant hat in den vergangenen Jahren eine Reihe von gebrauchten und auch neuen Containern gekauft – jeweils in verschiedenen Paketen. Mit der Insolvenz 2018 haben wir den Restbuchwert der Container, die zum Rückkauf anstanden, in einer Sonderabschreibung festgestellt und dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung (Anlage SO) gemeldet. Das Finanzamt hat entsprechend jährlich eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags erteilt. Jetzt aber hat das Finanzamt für 2018, 2019 und 2020 diese Feststellung des Verlusts zurückgenommen mit der Begründung, dass die Verluste erst nach Abschluss des gesamten Insolvenzverfahrens festgestellt werden können. Außerdem hat es für 2018 die Abschreibung der Container nur bis August (Insolvenzbeginn) anerkannt. Für die folgenden Jahre wurde keine AfA mehr gewährt. Unsere Frage: Ist das Verfahren korrekt, zwingend so notwendig oder könnte antragsmäßig auch unser 2018 eingeleitetes Verfahren angewendet werden? Zusatzinformation: Unser Mandant hat im Jahr 2021 erste Abschlagszahlungen erhalten.
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