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§ 21 EStG,Rückzahlung unterschlagener Gelder,Schadensersatzleistung

Es geht um eine vermögensverwaltende GbR (Privatvermögen, GbR erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG). Im Jahr 2007 hat ein Hausverwalter Mieten unterschlagen. Die Mieteinnahmen wurden aber im Jahr 2007 in voller Höhe versteuert. Im Jahr 2020 hat der Hausverwalter die unterschlagenen Gelder zurückgezahlt, zzgl. Ersatz aller Anwalts- und Gerichtskosten und Zinsen in Höhe von rund 5.000 €. Meiner Meinung nach ist der Überschuss im Jahr 2007 korrekt voll versteuert worden, da das Geld erst vereinnahmt und dann unterschlagen wurde. Die Rückzahlung der veruntreuten Gelder im Jahr 2020 ist ein Vorgang der privaten Vermögensphäre. Ich würde den gesamten Vorgang der Anwalts- und Gerichtskosten ebenfalls der privaten Vermögensphäre zuordnen (da kein Betriebsvermögen vorliegt), dann auch den Kostenersatz. Wie sehen Sie das? Weiterhin stellt sich die Frage, ob die Zinserträge (Verzugszinsen) von jedem Gesellschafter anteilig im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind oder es sich um Einkünfte handelt, die im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung und wegen des Subsidiaritätsprizip des § 20 Abs. 8 EStG als Einkünfte aus Vermietung gem. § 21 EStG zu versteuern sind, oder ob sie überhaupt keinen Tatbestand des EStG erfüllen (da ja kein Entgelt für eine (gewollte) Kapitalüberlassung erzielt wird).
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